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DATENSCHUTZ

1. Personenbezogene Daten

Mit unserem Internetauftritt bieten wir Ihnen an dafür vorgesehenen Stellen die Möglichkeit der
Kontaktaufnahme an. Die Bearbeitung Ihres Anliegens setzt die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten
durch die Firma Speed-housing voraus. Die hierbei übermittelten Daten werden nur für den Zweck verwendet,
für den sie uns überlassen wurden. Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt nicht, außer Sie haben
ausdrücklich Ihr Einverständnis dazu erklärt oder aber gesetzliche Vorschriften verpflichten uns dazu.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und nachstehenden Verfahren:

2. online-Datenübertragung/Datensicherheit

Die Datenübertragung zum Produktionszentrum erfolgt per Internet verschlüsselt und automatisiert. Ein
Benutzereingriff in den Produktivbetrieb ist nicht möglich, die Daten sind für Mitarbeiter der Briefproduktion
nicht einsehbar und nach den gesetzlichen Bestimmungen nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes und
dem Post- und Fernmeldegeheimnis geschützt. Sämtliche übermittelten Briefdaten werden nach
Produktionsabschluss und Übernahme der anonymisierten Daten in das Rechnungsprogramm sofort gelöscht.
Adressen der Briefempfänger werden nur zeitlich begrenzt zur Erstellung der Briefe gespeichert, nicht an
Dritte weitergegeben und sind vor unbefugten Zugriff gesichert.

3. Datenschutzverpflichtungen und -bestimmungen

Der datenverarbeitende und produktionsausführende Dienstleister, die Firma Speed-housing, ist dem
Datenschutz verpflichtet nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben und den gesetzlichen Bestimmungen
nach § 5 BDSG durch Kontrollinstanzen des Bundesdatenschutzbeauftragten, des Datenschutzbeauftragten
der Deutschen Post AG, dem Briefgeheimnis der Deutschen Post AG nach § 39 PostG und erfüllt ebenso die
Datenschutzbedingungen des öffentlichen Dienstes, z. B. der Oberfinanzdirektion. Jeder Mitarbeiter der Firma
Speed-housing ist gemäß § 5 BDSG uneingeschränkt auf die Einhaltung des Datengeheimnisses schriftlich
verpflichtet. Ihm ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten, zu nutzen oder in
irgendeiner Form fremden Personen zugänglich zu machen. Darüber hinaus werden - gemäß der
Verpflichtungserklärung zum Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
(Verpflichtungsgesetz) und BDSG - folgende gesetzliche Bestimmungen und Pflichten erfüllt:

§ 1 des Gesetztes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 02. März 1974 (BGBII S.547)
und nach § 5 Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Obligenheiten nach

§ 133 Abs. 3 Verwahrungsbruch
§ 203 Abs. 2, 4, 5 Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse
§ 331, 323 Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses

4. Auszug § 5 BDSG

Nach § 5 BDSG ist es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, gemäß Datengeheimnis. Bei nicht öffentlichen
Stellen sind vom BDSG alle personenbezogenen Daten geschützt, soweit diese Stellen Daten unter Einsatz
von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht
automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Personenbezogene Daten sind
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen
Person (Betroffener). Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist
jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach
bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann (z. B. Kartei, Sammlung gleicher
Formulare). Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Verarbeiten ist das Speichern,
Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der
dabei angewendeten Verfahren:

4.1.
Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger
zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,

4.2.
Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,

4.3.
Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener
personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass a). die Daten an den Dritten
weitergegeben werden oder b). der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht
oder abruft,

4.4.
Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder
Nutzung einzuschränken,

4.5.
Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. Nutzen ist jede Verwendung
personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. Das Datengeheimnis besteht
auch nach Beendigung der betreffenden Tätigkeit fort. Verletzungen des Datengeheimnisses werden
gemäß § 43 BDSG mit Bußgeld bzw. gemäß § 44 BDSG mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht. Sonstige
Geheimhaltungs- und Schweigepflichten bleiben unberührt.

5. Auszug §39 PostG – Postgeheimnis

5.1.
Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder
juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.

5.2.
Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran
mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie
begründet worden ist.

5.3.
Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der
Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren
Umständen des Postverkehrs zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem
Postgeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser
Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses
Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf
Postsendungen oder Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

5.4.
Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um bei
entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen, den Inhalt
beschädigter Postsendungen zu sichern, den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender
einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln, körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer
Postsendung für Personen und Sachen ausgehen. Die Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger
im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender ist zulässig.

5.5.
Mitteilungen über den Postverkehr einer Person sind zulässig, soweit sie erforderlich sind, um Ansprüche
gegen diese Person gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, die im Zusammenhang mit der
Erbringung einer Postdienstleistung entstanden sind, oder um die Verfolgung von Straftaten zu
ermöglichen, die beim Postverkehr zum Schaden eines Postunternehmens begangen wurden.“